Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1
AVO VVD 2.1§ 38 Zuerkennung der Befähigung für die Ämtergruppeab dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1im Justizvollzug
Stand: 26.08.2026
Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt für den Verwaltungsdienst oder für den Allgemeinen Vollzugsdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 30 Absatz 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Einstellungsbehörde.